Fischerei- und Gewässerordung

Fischerei- und Gewässerordnung des Anglerverein Stotternheim 1960 e.V.

Gestattet ist die Ausübung des Fischfangs:

  • mit 2 Friedfischangeln
  • oder einer Friedfischangel und einer Angel mit totem Köderfisch
  • oder einer Spinnangel

Mindestmaße ausgewählter Fischarten:

Fischart Mindestmaß
Aal 45 cm
Forelle 25 cm
Hecht 60 cm
Schleie 25 cm
Rotfeder 15 cm
Stör 80 cm
Spiegelkarpfen 40 cm
Gras/Wildkarpfen 60 cm
Wels 70 cm
Zander 55 cm

Nicht aufgeführte Fische unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.

Schonzeiten ausgewählter Fischarten:

Hecht 15. Februar – 30. April
Zander 15. Februar – 31. Mai
Wels 15. Februar – 30. April

In der Zeit vom 15.02. bis 30.04. ist das Spinnangeln (auch auf Barsch) sowie das Angeln mit totem Köderfisch untersagt. Nicht aufgeführte Fische unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.

Entnahmefenster:

Hecht 60 – 90cm
Zander 60 – 80cm

Gestattet ist die Ausübung des Fischfangs:

  • mit 2 Friedfischangeln
  • oder einer Friedfischangel und einer Angel mit totem Köderfisch
  • oder einer Spinnangel
Tageslimit:

3 Feinfische, davon jedoch höchstens 2 Karpfen oder 3 Schleien oder 2 Hechte oder 1 Zander oder 1 Stör oder 2 Regenbogenforellen. Für den Aal gilt eine gesonderte Reglung, es dürfen je Angeltag 3 Aale gefangen werden. Für den Weißfisch gilt eine gesonderte Regelung: Es dürfen je Angeltag maximal 8 Weißfische (inkl. Köderfische) gefangen werden, davon höchstens 3 Brassen/Bleie. Weiterhin wird das Fanglimit für den Wels auf 1 Stück pro Tag begrenzt.

Übernachtungsmöglichkeiten:

Pension Löbner Hauptstraße 57

99195 Nöda

Tel.: 036204/50320


Pension “Gute Quelle Kastanienstraße 27

99195 E-Schwerborn

Tel.: 036204/70352


Pension K. Loetzsch Mittelhäuser Str. 17

99095 Stotternheim